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Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein heißt "Kinder-Freizeit-Verein e.V.", hat seinen Sitz in
Freital und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein ist für Kinder und Jugendliche tätig, unabhängig von ihrer
Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Weltanschauung oder politischen
Partei.
- Der Verein hat das Ziel allen Kindern, unabhängig vom Einkommen ihrer
Eltern oder der sozialen Lage, eine sinnvolle und niveauvolle
Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
- In den Ferien sollen selbstkostendeckend Freizeiten (mehrtägige
Gruppenfahrten mit Betreuern in Jugendherbergen oder andere geeignete
Unterkünfte) angeboten werden.
In den ersten Jahren nach dem Beitritt der DDR zur BRD sollen
Begegnungen zwischen den Kindern der alten und neuen Bundesländer
besonders gefördert werden.
- Während der Schulzeit sollen am Nachmittag Veranstaltungen angeboten
werden. Dabei wird den Kindern und Betreuern unter anderem die
Gelegenheit gegeben, Freundschaften aus den Ferienfreizeiten aufrecht zu
erhalten.
- Die Kombination der Betreuung in den Ferien und nach der Schule wird
besonders für sozial benachteiligte Kinder von großem Nutzen sein.
- Bei Bedarf werden auch Familienfreizeiten, Klassenfahrten und
Schullandheimaufenthalte unterstützt.
- Klassen und andere Gruppen werden bei der Vorbereitung und Durchführung
von Veranstaltungen, Festen und Feten mit Materialien, technischen Geräten,
Räumlichkeiten u.s.w. unterstützt.
- Besonderer Wert wird auf die Aus. und Fortbildung der Mitarbeiter und
Betreuer gelegt, die die Gruppen auf Reisen oder bei Veranstaltungen
begleiten. An Seminaren können auch vereinsfremde Betreuer teilnehmen.
- Der Verein fördert:
- das Reisen und die Geselligkeit junger Menschen,
- das Wandern im Sinne von Naturerlebnissen und Walderfahrung,
- die Beziehungen der jungen Menschen untereinander, zur Natur und
Umwelt und ihre Bemühungen für den Natur- und Umweltschutz.
- Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie Familien mit
Kindern,
- Erholungs- und Bildungsreisen,
- die Begegnung der Jugend des In- und Auslandes, auch durch die
gemeinsame Gestaltung von Freizeit, Ferien und Urlaub,
- die Freizeitgestaltung am Wohnort,
- die Aus- und Fortbildung von jungen Menschen, insbesondere
Mitarbeitern der Jugendhilfe, die sich mit der Freizeitgestaltung
beschäftigen.
§ 3 Aufgaben
Das Wirken des Vereins ist nicht auf die Stadt oder den Kreis Freital
beschränkt.
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:
- die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit Organisationen und
Institutionen, die gleiche und ähnliche Zwecke verfolgen oder in der
Jugendhilfe tätig sind,
- die Teilnahme an Veranstaltungen, Seminaren, Foren, Projektbörsen der
Jugendreiseszene,
- Werbung, Auskunft, Rat und Anregung in Wort, Bild, Schrift und Film, durch
Ausstellungen, öffentliche Veranstaltungen sowie durch die Herausgabe und
den Vertrieb geeigneten Schrifttums und Bildmaterials,
- die Förderung und Durchführung von Freizeitprogrammen und Jugendreisen,
- die Vorbereitung und Durchführung von modernen, zum Teil noch unbekannten
Freizeitgestaltungsmöglichkeiten wie Stadt- und Naturrallyes,
Selbsterfahrungsspiele, New Games und so weiter,
- die Veranstaltung von Seminaren,
- die Gewinnung, sowie die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern,
insbesondere Leitern und Betreuern der Reisen und Freizeiten,
- die Ermittlung und Ausnutzung von Zuschüssen, Sponsoren, Spenden und
anderen legalen Finanzierungsmöglichkeiten,
- die Trägerschaft von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), um die
Erfahrungen aus der Vereinsarbeit auch als freier Träger der Jugendhilfe am
Wohnort ständig zur Verfügung stellen zu können,
- die Übernahme geeigneter Objekte in Freie Trägerschaft, wenn dies zur
Erfüllung des Vereinszwecks als sinnvoll und notwendig erscheint.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Jugendhilfe und in Übereinstimmung mit dem Abschnitt
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
- Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
erhalten.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied können durch schriftliche Anmeldung werden:
- Einzelpersonen,
- Körperschaften (Schulen, Heime, Institutionen, Unternehmen u.s.w.),
vertreten durch eine natürliche Person, welche die Zwecke des Verein
fördern.
- Mitglieder werden unterschieden in:
- Ordentliche Mitglieder,
- Ideelle Mitglieder
- Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht
- Nach dem Alter werden unterschieden:
- Minderjährige Mitglieder, die das siebente, aber nicht das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben,
- Volljährige Mitglieder.
- Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Satzung enthalten muß,
entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß des
Kalenderjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied, das die Bestrebungen des Vereins schädigt, kann vom
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß
kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Über
den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz einmaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages durch eigenes
Verschulden drei Monate im Rückstand ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und
möglichen Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Ideelle Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, sie unterstützen den
Verein auf andere geeignete Weise.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, das Vereinsleben nicht nur durch ihr
Stimmrecht, sondern vor allem durch eigene Initiative mitzugestalten.
Initiativen von Mitgliedern werden gefördert, wenn sie nicht dem Zweck des
Vereins entgegenstehen.
- Gruppen von Mitgliedern (Kindergruppen, Jugendgruppen, Familien mit
Kindern) werden im ihrem Bestreben unterstützt, ihre Freizeit selbst zu
gestalten. So können sich selbständige Interessengruppen bilden, die eine
Sportart oder ein anderes Hobby ausüben. Dabei soll nicht auf das Erreichen
von hohen Leistungen und ständige Teilnahmeverpflichtung geachtet werden,
sondern vielmehr auf freiwillige Teilnahme und Spaß an der Beschäftigung.
- Schulen bzw. Schulklassen erhalten umfangreiches Informationsmaterial zur
Vorbereitung und Durchführung von Klassenfahrten /
Schullandheimaufenthalten.
- Gruppen von Mitgliedern können mit einer Leiterkarte des Vereins
Jugendherbergen in aller Welt benutzen ohne selbst DJH-Mitglied zu sein,
wenn die Bedingungen des DJH erfüllt werden.
- Mitglieder werden regelmäßig über die Arbeit des Vereins und über
geplante Veranstaltungen informiert.
- Bei der Anmeldung zu Freizeiten und Veranstaltungen können Mitglieder
bevorzugt berücksichtigt werden.
- Fördernde Mitglieder können in Veröffentlichungen des Vereins genannt
werden.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens aller zwei Jahre statt und
beschließt über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes
sowie über Satzungsänderungen.
- Eine Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder
unter Angabe der Gründe einzuberufen.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch
den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und ideellen Mitglieder, die das
vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Vorstand
- Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
- der Vorsitzende
- der Stellvertreter
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- ein weiteres Vorstandsmitglied
- der Geschäftsführer, wenn ein Geschäftsführer bestellt ist.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er
trägt die Verantwortung für die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet
die Mitgliederversammlungen vor und beruft nach Bedarf Ausschüsse für
Sonderaufgaben.
- Der Vorsitzende oder der Stellvertreter sind gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
- Der Vorsitzende beruf den Vorstand nach Bedarf ein oder wenn zwei
Vorstandsmitglieder es verlangen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
- Unter Berücksichtigung der finanziellen Lage und des Arbeitsaufwandes
kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden.
- Wird einem Mitglied das Vorstandes in einer Mitgliederversammlung von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten das Vertrauen abgesprochen, so
scheidet der Betroffene sofort aus dem Vorstand aus.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann vom
Vorstand ein Ersatz bestimmt werden.
- In Fällen unaufschiebbarer Dringlichkeit kann der Vorstand die Befugnisse
der Mitgliederversammlung ausüben. Solche Dringlichkeitsbeschlüsse sind
der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer, die nicht
Mitglied des Vereins sein müssen. Sie haben das Recht und die Pflicht die
Kassengeschäfte des Vereins ständig zu überprüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, ausgenommen sind:
- Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszwecks
- Auflösung des Vereins
Dafür ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung
der Mitglieder über das Vereinsvermögen besteht nicht.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das nach Begleichung der Schulden vorhandene Vermögen an eine Körperschaft
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für Kinderferienfreizeiten.
Diese Satzung trat am Tag der Gründungsversammlung, dem 07.02.1992 in Kraft.
Diese Satzung erhielt zur Mitgliederversammlung am 01.05.1993 die vorliegende
Fassung.
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