Satzung
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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein heißt "Kinder-Freizeit-Verein e.V.", hat seinen Sitz in Freital und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist für Kinder und Jugendliche tätig, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Weltanschauung oder politischen Partei.
  2. Der Verein hat das Ziel allen Kindern, unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern oder der sozialen Lage, eine sinnvolle und niveauvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
    1. In den Ferien sollen selbstkostendeckend Freizeiten (mehrtägige Gruppenfahrten mit Betreuern in Jugendherbergen oder andere geeignete Unterkünfte) angeboten werden.
      In den ersten Jahren nach dem Beitritt der DDR zur BRD sollen Begegnungen zwischen den Kindern der alten und neuen Bundesländer besonders gefördert werden.
    2. Während der Schulzeit sollen am Nachmittag Veranstaltungen angeboten werden. Dabei wird den Kindern und Betreuern unter anderem die Gelegenheit gegeben, Freundschaften aus den Ferienfreizeiten aufrecht zu erhalten.
    3. Die Kombination der Betreuung in den Ferien und nach der Schule wird besonders für sozial benachteiligte Kinder von großem Nutzen sein.
  3. Bei Bedarf werden auch Familienfreizeiten, Klassenfahrten und Schullandheimaufenthalte unterstützt.
  4. Klassen und andere Gruppen werden bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Festen und Feten mit Materialien, technischen Geräten, Räumlichkeiten u.s.w. unterstützt.
  5. Besonderer Wert wird auf die Aus. und Fortbildung der Mitarbeiter und Betreuer gelegt, die die Gruppen auf Reisen oder bei Veranstaltungen begleiten. An Seminaren können auch vereinsfremde Betreuer teilnehmen.
  6. Der Verein fördert:
    • das Reisen und die Geselligkeit junger Menschen,
    • das Wandern im Sinne von Naturerlebnissen und Walderfahrung,
    • die Beziehungen der jungen Menschen untereinander, zur Natur und Umwelt und ihre Bemühungen für den Natur- und Umweltschutz.
    • Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie Familien mit Kindern,
    • Erholungs- und Bildungsreisen,
    • die Begegnung der Jugend des In- und Auslandes, auch durch die gemeinsame Gestaltung von Freizeit, Ferien und Urlaub,
    • die Freizeitgestaltung am Wohnort,
    • die Aus- und Fortbildung von jungen Menschen, insbesondere Mitarbeitern der Jugendhilfe, die sich mit der Freizeitgestaltung beschäftigen.

§ 3 Aufgaben

Das Wirken des Vereins ist nicht auf die Stadt oder den Kreis Freital beschränkt.

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:

  1. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit Organisationen und Institutionen, die gleiche und ähnliche Zwecke verfolgen oder in der Jugendhilfe tätig sind,
  2. die Teilnahme an Veranstaltungen, Seminaren, Foren, Projektbörsen der Jugendreiseszene,
  3. Werbung, Auskunft, Rat und Anregung in Wort, Bild, Schrift und Film, durch Ausstellungen, öffentliche Veranstaltungen sowie durch die Herausgabe und den Vertrieb geeigneten Schrifttums und Bildmaterials,
  4. die Förderung und Durchführung von Freizeitprogrammen und Jugendreisen,
  5. die Vorbereitung und Durchführung von modernen, zum Teil noch unbekannten Freizeitgestaltungsmöglichkeiten wie Stadt- und Naturrallyes, Selbsterfahrungsspiele, New Games und so weiter,
  6. die Veranstaltung von Seminaren,
  7. die Gewinnung, sowie die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern, insbesondere Leitern und Betreuern der Reisen und Freizeiten,
  8. die Ermittlung und Ausnutzung von Zuschüssen, Sponsoren, Spenden und anderen legalen Finanzierungsmöglichkeiten,
  9. die Trägerschaft von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), um die Erfahrungen aus der Vereinsarbeit auch als freier Träger der Jugendhilfe am Wohnort ständig zur Verfügung stellen zu können,
  10. die Übernahme geeigneter Objekte in Freie Trägerschaft, wenn dies zur Erfüllung des Vereinszwecks als sinnvoll und notwendig erscheint.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendhilfe und in Übereinstimmung mit dem Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können durch schriftliche Anmeldung werden:
    • Einzelpersonen,
    • Körperschaften (Schulen, Heime, Institutionen, Unternehmen u.s.w.), vertreten durch eine natürliche Person, welche die Zwecke des Verein fördern.
  2. Mitglieder werden unterschieden in:
    • Ordentliche Mitglieder,
    • Ideelle Mitglieder
    • Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht
  3. Nach dem Alter werden unterschieden:
    • Minderjährige Mitglieder, die das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    • Volljährige Mitglieder.
  4. Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Satzung enthalten muß, entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod
    • Austritt
    • Ausschluß
  6. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß des Kalenderjahres erklärt werden.
  7. Ein Mitglied, das die Bestrebungen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages durch eigenes Verschulden drei Monate im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und möglichen Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ideelle Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, sie unterstützen den Verein auf andere geeignete Weise.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, das Vereinsleben nicht nur durch ihr Stimmrecht, sondern vor allem durch eigene Initiative mitzugestalten. Initiativen von Mitgliedern werden gefördert, wenn sie nicht dem Zweck des Vereins entgegenstehen.
  2. Gruppen von Mitgliedern (Kindergruppen, Jugendgruppen, Familien mit Kindern) werden im ihrem Bestreben unterstützt, ihre Freizeit selbst zu gestalten. So können sich selbständige Interessengruppen bilden, die eine Sportart oder ein anderes Hobby ausüben. Dabei soll nicht auf das Erreichen von hohen Leistungen und ständige Teilnahmeverpflichtung geachtet werden, sondern vielmehr auf freiwillige Teilnahme und Spaß an der Beschäftigung.
  3. Schulen bzw. Schulklassen erhalten umfangreiches Informationsmaterial zur Vorbereitung und Durchführung von Klassenfahrten / Schullandheimaufenthalten.
  4. Gruppen von Mitgliedern können mit einer Leiterkarte des Vereins Jugendherbergen in aller Welt benutzen ohne selbst DJH-Mitglied zu sein, wenn die Bedingungen des DJH erfüllt werden.
  5. Mitglieder werden regelmäßig über die Arbeit des Vereins und über geplante Veranstaltungen informiert.
  6. Bei der Anmeldung zu Freizeiten und Veranstaltungen können Mitglieder bevorzugt berücksichtigt werden.
  7. Fördernde Mitglieder können in Veröffentlichungen des Vereins genannt werden.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens aller zwei Jahre statt und beschließt über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und ideellen Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.

§ 10 Vorstand

  1. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
    • der Vorsitzende
    • der Stellvertreter
    • der Schatzmeister
    • der Schriftführer
    • ein weiteres Vorstandsmitglied
    • der Geschäftsführer, wenn ein Geschäftsführer bestellt ist.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er trägt die Verantwortung für die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft nach Bedarf Ausschüsse für Sonderaufgaben.
  3. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter sind gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorsitzende beruf den Vorstand nach Bedarf ein oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Unter Berücksichtigung der finanziellen Lage und des Arbeitsaufwandes kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden.
  7. Wird einem Mitglied das Vorstandes in einer Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten das Vertrauen abgesprochen, so scheidet der Betroffene sofort aus dem Vorstand aus.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann vom Vorstand ein Ersatz bestimmt werden.
  9. In Fällen unaufschiebbarer Dringlichkeit kann der Vorstand die Befugnisse der Mitgliederversammlung ausüben. Solche Dringlichkeitsbeschlüsse sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Sie haben das Recht und die Pflicht die Kassengeschäfte des Vereins ständig zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, ausgenommen sind:
    • Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszwecks
    • Auflösung des Vereins

    Dafür ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

  2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung der Schulden vorhandene Vermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kinderferienfreizeiten.

 

Diese Satzung trat am Tag der Gründungsversammlung, dem 07.02.1992 in Kraft.

Diese Satzung erhielt zur Mitgliederversammlung am 01.05.1993 die vorliegende Fassung.